Stefan Raabs „TV-Total“ vor dem Aus? – Update

Kein Kritiker, kein Maschendrahtzaun und keine verletzte Seele konnte Stefan Raabs TV-Total etwas anhaben. Doch nun scheint die Sendung über sein eigenes Konzept zu stolpern.

Denn laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, können die in der Sendung „TV-Total“ gezeigten Fernsehausschnitte anderer Sender Urheberrechtsverletzungen darstellen.

Der Fall „Spontan-Jodeln“
Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft des Hessischen Rundfunks. Bei der beanstandeten Szene ging es um ein „Spontan-Interview“ aus der Sendung „Landparty in Hüttenberg“. In dem Interview bewertete eine Passantin ihre Spontanität auf einer Skala von 1 bis 10 zwischen neun und zehn. Als der Reporter versuchte, die Passantin daraufhin mit dem Anzählen „drei, vier…“ zum spontanen Jodeln zu animieren, missverstand dies die Passantin und bewertete ihre Jodel-Spontanität mit „drei“.

Aus diesem Interview wurden 20 Sekunden in der Sendung „TV-Total“ im Rahmen eines Beitrags in der Länge 1 min 45 Sekunden gezeigt. Stefan Raab moderierte den Ausschnitt an und machte nach dem Ausschnitt noch eine kurze bewertende Bemerkung. Die Szene wurde in der Sendung mehrmals gezeigt.

Das Urteil
Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und bekam vorm BGH Recht.

Die Beklagte habe die Laufbilder entgegen § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht und das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von Funksendungen verletzt.

Der BGH spricht der Beklagten in dem vorliegenden Fall die Schaffung eines eigenen Werks ab.

Die Beklagte habe die Laufbilder nicht nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Klägerin verwenden dürfen, weil sie damit nicht in freier Benutzung ein selbständiges Werk geschaffen habe. Insoweit sei nicht auf die gesamte Sendung „TV-Total“ vom 4. September 2001, sondern auf den Teil der Sendung abzustellen, in der der Moderator Stefan Raab die Vorlage präsentiere und kommentiere. Da dieser die Vorlage hierbei in keiner Weise kritisiere, parodiere oder karikiere, sei eine freie Bearbeitung zu verneinen.

Auch das Zitatrecht ließen die Richter nicht gelten.

Die Verwendung der Sequenz sei auch nicht in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG als Zitat zulässig. Weder sei eine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz belegt werden könnte, noch wohne den Erläuterungen des Moderators ein künstlerischer Ausdruck und eine künstlerische Gestaltung inne, die mit der Sequenz eine innere Verbindung eingehen könnte.

Das Aus für „TV-Total“?
Wenn dieses Urteil Schule macht und sich weitere Rechteinhaber gegen das Senden ihrer Werke in der Sendung „TV-Total“ in Form von Unterlassungserklärungen zur Wehr setzen, könnten der Sendung bald die Quellen ausgehen. Die Schadensersatzansprüche dürften dann vielleicht noch zu verschmerzen sein. Doch wenn auf diese Weise nach und nach mögliche Quellen für die Ausschnitte versiegen, dürfte es Raab schwer haben, seine Sendung in der jetzigen Form zu bestreiten.

Update:
Telepolis hat das Thema in dem Artikel „Urheberrecht schlägt den Raab“ nun auch entdeckt und eine schöne Parallele zu der aktuellen „Eltern haften für ihre surfenden Kinder“-Debatte gezogen. Sehr lesenswert.

Urteil:
BGH-Urteil des 1. Zivilsenats vom 20.12.2007 – I ZR 42/05 (PDF)

Via:
BGH: Fernseh-Ausschnitte bei „TV-Total“ sind Urheberrechtsverletzungen
(Kanzlei Dr. Bahr vom 25.06.2008)

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Eine Antwort zu Stefan Raabs „TV-Total“ vor dem Aus? – Update

  1. Mario H. sagt:

    Manchmal ist das Urheberrecht doch zu was gut 😉
    Manchen Unternehmen, Menschen etc. bin ich gern bereit, etwas Schlechtes zu wünschen: Raab gehört unbedingt dazu.

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